Bild: AK DP/DÖW.

Das Objekt Franz-Josefs-Kai 7-9 war nicht nur ein Gerichtsstandort sondern auch Standort des Kommandeurs der Wehrmachtsstreife Groß-Wien, womit sich in qualitativer Hinsicht hier Fahndung/Verhör/Folter und Justiz an einem Ort verbindet.

Gebäudegeschichte

Rossauer Kaserne
Der historische Bau von Arch. Friedrich Schön. Bild: GrB/AK DP.

Bis 1938 befand sich das Gebäude in privater Hand, war als Industriepalast weithin bekannt und wurde von einer Vielzahl an Speditionen, Reisebüros, Großhandelsfirmen, Verlagen und sonstigen Unternehmen verwendet – sowohl an der Anschrift Franz-Josefs-Kai 7-9, als auch der östlichen und westlichen Gebäudeseite (Biberstraße und Dominikanerbastei). Das Objekt hatte somit keine militärische Vorgeschichte, es gelang durch ‚Arisierung‘ zur Wehrmacht: 1938 wurde die Besitzerin enteignet, spätestens im November 1938 zog das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dort ein, Anfang 1939 ging es offiziell an die Wehrmacht über. Ab 1938/1939 diente es als „Sitz von Kommandostellen der deutschen Wehrmacht“. Was für Stellen dies alles waren ist unklar, darunter befand sich jedenfalls die Wehrmachtsstreife, die Wehrmachtskommandantur Berlin, später das Zentralgericht des Heeres.

Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin – Außenstelle Wien

Für den Zeitraum 1938 bis 1944 bestand eine Wiener Außenstelle des Gerichts der Wehrmachtskommandantur Berlin. Bei diesem Gericht handelte es sich um ein sogenanntes Sonderstandsgericht (Sondergericht, Höchstgericht) – was insofern verwirrend ist, als dass andere Gerichte von Wehrmachtskommandanturen (etwa jenes der Wehrmachtskommandantur Wien) für eine bestimmte ihnen unterstellten Personengruppe zuständig waren.
Seit Kriegsbeginn war es

  • a) neben seiner Zuständigkeit für alle Soldaten der Berliner Wehrmachtskommandantur
  • b) auch für alle im Ersatzheer anfallenden Fälle von
    • 1) Wehrkraftzersetzung (außer durch Selbstverstümmelung!),
    • 2) Verstöße gegen das Heimtückegesetz und wegen Korruption,
    • 3) Verfahren wegen Homosexualität sowie
  • c) für alle Fälle von Fahnenflüchtigen, die nach drei Monaten Fahndung nicht gestellt wurden, zuständig.

An diesem Gericht arbeiteten – auf zwei Standorte (Berlin, Wien) verteilt – über 100 Richter, die laut Hochrechnungen bis zu 46.000 Verfahren bearbeiteten. Anfang 1944 wurde das Zentralgericht des Heeres gegründet und übernahm die meisten Agenden des Gerichts der Wehrmachtskommandantur Berlin, auch die Außenstelle Wien ging ins ZdH über. Die etwas sperrige Bezeichnung der Wiener Außenstelle als ‚Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin – Außenstelle Wien‘ hat in der Nachkriegsrezeption erleichtert diesen Ort zu verschweigen, Schuld und Unrecht in Berlin zu verorten.
Zentralgericht des Heeres, Franz-Josefs-Kai 7-9, Ladung
Ladung einer inhaftierten Person in den Franz-Josefs-Kai 7-9. Bild: AK DP/DÖW.

Zentralgericht des Heeres – Außenstelle Wien

Per 11. April 1944 wurde das Zentralgericht des Heeres eingerichtet und nahm ab Mai 1944 seine Tätigkeit auf. Es hatte von Anfang an, neben dem zentralen Gerichtsstand in Berlin, eine Außenstelle in Wien und baute auf die langjährige Tätigkeit der lokalen Außenstelle des Gerichts der Wehrmachtskommantur Berlin auf. Wie das Reichskriegsgericht hatte es als Sonderstandgericht Schwerpunkte und stellte keineswegs eine (Berufungs-)Instanz dar. Es war für politische Strafsachen, Vergehen wegen „widernatürlicher Unzucht“ und Korruptionsfällen von besonderer Bedeutung, für Fahndungssachen und Entscheidungen über Wiederaufnahme von Verfahren dann zuständig, wenn sie im Bereich des Ersatzheeres stattfanden.

Aus den Laufnummern der Akten lässt sich auf rund 150 Verfahren pro Monat in Wien schließen; das Aufkommen war bei Ger.d.WMKdr.Berlin und ZdH gleich.

Einzugsgebiet

Der breite gesetzliche Zuständigkeitsbereich und der große territoriale Einzugsbereich des ZdH schlagen sich in der Vielfalt der Einheiten und Behörden nieder, die Tatberichte und Anzeigen an das ZdH richteten. Diese reichten von Postüberwachungs-Meldungen über Fahndungen von Streife und Abwehrstelle/ASt, bis zu Tatberichten von rund zwei Dutzend verschiedener Divisionen. Die Bedeutung von Parteistellen und Gestapo-Anzeigen – und damit Anzeigen aufgrund von Denunziationen – war bei diesem Gericht besonders hoch. Ein Beispiel:

Am 29.1.1944 wurde der Verdacht aktenkundig, dass A. „Kontakt zu fremden Agenten“ unterhielt und wurde bei der Abwehrstelle XVII im Stubenring 1 angezeigt. Das Gericht der Wehrmachtskommandantur Wien in der Universitätsstraße 7 übernahm den Akt, holte Erkundigungen bei der Einheit in Ploieşti/Rumänien ein, welche etwa verdutzt zurückmeldete, dass eigentlich ein anderes Gericht zuständig sei. Vom Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin, Außenstelle Wien am Franz-Josefs-Kai 7-9 wurde A. am 9.4. zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt – A. befand sich derweil im rund 1100 Kilometer entfernten Ploieşti. A.s Strafe wird zur „Frontbewährung“ ausgesetzt, den 3 wöchigen Arrest verbrachte er in der Kriegswehrmachthaftanstalt Şoldanu/Rumänien, ob er die „Bewährung“ überlebte ist unbekannt.

Damit soll sowohl die Bedeutung des Gerichts am Franz-Josefs-Kai als auch des Gerichtsstandorts Wien im reichsweiten Netzwerk unterstrichen werden.

Franz-Josefs-Kai 7-9
Das (Original-)Gebäude irgendwann vor 1945.

Personal

Etwa die Hälfte der untersuchten Verfahren wurden ohne Vorführung des Verdächtigten geführt, das Urteil wurde in diesen Fällen diesen nur verlesen. Ladungen fanden zumindest in die Zimmer 25, 26 und 27 des 5. Stocks statt, die Verhandlungen führten immer zwei Richter im Beisein von zwei Offizieren/Soldaten. Im Gericht waren wohl 8-13 verschiedene Juristen tätig. Gerichtsherr dieses Gerichts war bis Juli 1944 Generalleutnant Paul von Hase, der Kommandant von Berlin, danach Generalmajor Georg Hofmeister. Diese bestätigten das Verfahren zwar, überließen aber meist dem Gerichtsherren der Einheit die Entscheidung über den Strafrahmen. Nach dem 20.7.1944 – Himmler wurde Befehlshaber, und damit oberster Gerichtsherr, des Ersatzheeres – änderte sich die Spruchpraxis; Nun wurden Verurteilte auch in KZ eingewiesen.

Die Wiener Außenstelle des ZdH war ein mit Dutzenden Einheiten auf allen Ebenen gut vernetztes Gericht, das vor allem politische Verfahren führte und ebensolche Urteile sprach und eng mit Gestapo- und Parteidienststellen zusammenarbeite. Es ist damit mit dem RKG und dem der Division 177 zu vergleichen: Es sprach linientreu Recht, hatte eine ausschweifende und kreative Urteilsfindung, die – als „Höchstgericht“ wiederum Vorbildwirkung für die ganze NS-Militärjustiz hatte.

1945 dürfte das ZdH, zumindest teilweise, in die Hohenstaufengasse gezogen sein oder hat zumindest teilweise Geschäfte von dort geführt.

Franz-Josefs-Kai 7-9
Das (Original-)Gebäude irgendwann nach 1945.

Geschichte nach 1945 und Aufarbeitung

Das nur leicht beschädigte Gebäude wurde – auf Basis des ersten Rückstellungsgesetzes – an die Republik übertragen: Laut Grundbuch per 1949, de facto bereits im April 1945; Dies geschah obwohl die Republik vor 1938 nicht Eigentümerin war. Das Heeresamt bezog noch im Frühjahr 1945 den Franz-Josefs-Kai. Anfang 1955 wurde es an die BesitzerInnen restituiert, Ende 1955 von diesen zurückgekauft. Das 1955 gegründete Amt für Landesverteidigung zog direkt hier ein, seit 1978 ist es Sitz des Bundesministers und diverser Zentralstellen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung ist bis heute im Besitz des Objekts, 2003 ist der Minister aber in die Rossauer Kaserne gezogen – von einem Zentrum der NS-Militärjustiz ins nächste…

In der Aufarbeitung des Ortes besteht eine große Lücke. Seit den 1980ern ist bekannt, dass in Wien zwei Sonderstandgerichte bestanden; Dass sich niemand im militärhistorischen Bereich, Bundesheer oder Verteidigungsministerium die Frage gestellt hat, wo diese Gerichtsstandorte konkret waren, ist unglaubwürdig. Spätestens aber seit österreichzentrierte Arbeiten – darunter auch ein 1999 von der Republik selbst in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt! – zum Thema vorliegen, ist eine solche Ausblendung kritisch zu hinterfragen. Allein das Vorhandensein eines der in diesem Ortskapitel dargestellten drei Einrichtungen der NS-Militärjustize in einem zentralen Amtsgebäude des BM.LV müsste ausreichen, um eine wissenschaftliche Erforschung zu begründen.

Der zeitliche und inhaltliche Rahmen eines solchen Gedenkens vor Ort müsste zumindest die Vorverwendung (‚Industriepalast‘ als weithin bekanntes Handelszentrum), Geschichte der Enteignung 1938, sonstige Verwendung während des Nationalsozialismus (SS, ZdH-ASW, Streifenkommandantur, etc.) und die Nachkriegsgeschichte (Restitution und Ankauf durch Republik) umfassen.

(Juni 2011; Literaturliste gerne auf Anfrage, Kurzliste)